Allgemeine Geschäftsbedingungen McIntyre – Ingenieurin und Sachverständige und
MHD – die Schadenpräventer!
Stand 01.03.2024
MHD - die Schadenpräventer! McIntyre-Hoffmann-Duden, eine Kooperationsgemeinschaft
McIntyre – Ingenieurin und Sachverständige | Helen Mary McIntyre | Oberambach 3 | D-91483 Oberscheinfeld
Havariebüro Hoffmann | Horst Hoffmann | Mühlenstraße 46b | D-29393 Groß Oesingen
Duden - Sachverständige | Goy Duden | Glasbergstr. 31a | D-63776 Mömbris
Stand: 1. März 2024
I. Inhouse-Seminare, offene Seminare, Lehrgänge, Veranstaltungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB mit der Kooperationsgemeinschaft „MHD – die Schadenpräventer!“ oder einer oder mehreren der Kooperationspartner*innen namentlich Helen Mary McIntyre, Horst Hoffmann und Goy Duden als Auftragnehmer, nachfolgend "MHD" genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ genannt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung von offenen Seminaren, Inhouse-Schulungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, die von MHD bzw. ihren einzelnen Kooperationspartnern*innen in ihren Geschäftsräumen oder in externen Veranstaltungsräumen durchgeführt werden.
Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies von der MHD ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die MHD in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des AG die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt. Ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen muss dabei nicht erklärt werden.
2. Teilnahme
Die offenen Veranstaltungen von MHD können von jedem/r Interessierten gebucht werden. Die Voraussetzung zur Teilnahme an Ausbildungen von MHD ist grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres. In Ausnahmefällen ist eine seminarbezogene Anmeldung ab dem 16. Lebensjahr mit vorhergehender Rücksprache und schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten möglich. MHD ist berechtigt, die Seminarteilnahme von der Vorlage eines amtlichen Personalausweises abhängig zu machen.
3. Anmeldung
3.1. Anmeldungen sind schriftlich an MHD zu richten. Die Anmeldung ist verbindlich, sobald sie von MHD schriftlich bestätigt wird.
3.2. Bei Veranstaltungen mit dem Hinweis „Termin nach Vereinbarung" erfolgt eine individuelle Terminabsprache mit dem AG bzw. den angemeldeten Teilnehmern*innen.
3.3. Unangemeldetes Erscheinen zu einer Veranstaltung erfolgt auf eigenes Risiko.
3.4. Ein Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl besteht nicht.
3.5. Die Veranstaltungen können nach Absprache auch an zusätzlichen Terminen stattfinden.
3.6. MHD bucht Ihre Anmeldung in der Reihenfolge der Anmeldungen und sendet Ihnen eine Bestätigung über den Eingang der Anmeldung.
3.7. Es gelten die in der aktuellen Terminübersicht genannten Preise. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, beinhalten diese die Schulungsunterlagen sowie Speisen und Getränke.
3.8. Nicht im Preis enthalten sind Reise- und Übernachtungskosten der Teilnehmer*innen.
4. Auftragserteilung Inhouse-Seminar
Das Zustandekommen des Vertrages erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Auftrags durch MHD. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch MHD. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung von MHD.
HD ist berechtigt, externe Dritte zu beauftragen. Dies teilt sie dem AG nach eigenem Ermessen innerhalb einer angemessenen Frist mit.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Teilnahmegebühr/Seminargebühr wird mit Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung genannte Konto von MHD.
5.2. Die Rechnung ist spätestens bis zu Beginn der Veranstaltung zu bezahlen, um Verzugsfolgen zu vermeiden. Bei offenen Seminaren versteht sich die Teilnahmegebühr, wenn nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, je Teilnehmer*in und Veranstaltung.
5.3. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn sich der Leistungsort innerhalb Deutschlands befindet. Bei Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt die Rechnungsstellung nach EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. nach Art. 226 MwStSystRL. Die Berechnung erfolgt in dem Fall ohne Mehrwertsteuer. Die Steuerschuld geht auf den/die Leistungsempfänger*in über.
5.4. Für im Veranstaltungsprogramm ausgewiesenen Prüfungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders genannt, separate Prüfungsgebühren von MHD oder externen Prüfern (z. B. IHK etc.) erhoben.
6. Aufrechnung
Der AG bzw. der/die Teilnehmer*in kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von MHD schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG bzw. der/die Teilnehmer*in der AG nur insoweit befugt, als sein/ihr Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Storno
7.1. Bei Stornierungen, die bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei MHD eingehen, fallen € 60,00 Stornogebühren an. Für Stornierungen, die bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn eingehen, werden 50 % der Teilnahmegebühr/Seminargebühr als Stornokosten fällig. Bei Stornierungen, die kürzer als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei MHD eingehen, bei Fernbleiben des/der Teilnehmer*in von der Veranstaltung, bei Abbruch der Teilnahme oder bei Abbruch der Veranstaltung durch den AG, ist die volle Teilnahmegebühr/Seminargebühr zu entrichten.
7.2. Bei offenen Seminaren ist die Benennung eines Ersatzteilnehmers möglich. Es fallen € 60,00 Verwaltungsgebühren an.
7.3. Stornierungen von Teilnahmen und/oder Inhouse-Schulungen müssen schriftlich erfolgen.
Dem AG bzw. dem/der Teilnehmer*in steht der Nachweis offen, dass MHD aus der Stornierung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.4. Sollte die Mindestteilnehmerzahl bei offenen Veranstaltungen durch Stornierungen unterschritten werden, kann MHD die Veranstaltung stornieren oder einen Ersatztermin vereinbaren. Forderungen Dritter (Hotels, Tagungsstätten etc.) bleiben von dieser Regelung unberührt. Es gelten die jeweiligen Stornobedingungen des Dritten.
8. Durchführung
8.1. Die Veranstaltung wird entsprechend dem vereinbarten bzw. dem veröffentlichten Programminhalt durchgeführt.
8.2. MHD behält sich den Wechsel von Referenten*innen und/oder eine Verlegung bzw. Änderung im Programmablauf vor, sofern dieses das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändert. Ein Anspruch auf Veranstaltungsdurchführung durch einen bestimmten Referenten*in bzw. an einem bestimmten Veranstaltungsort besteht nicht. Bei Inhouse-Schulungen wird der Veranstaltungsort vorher mit dem AG festgelegt.
8.3. Wenn MHD die Veranstaltung aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen, unvorhersehbaren Gründen (z.B. höhere Gewalt, plötzliche Krankheit des Referenten) absagen muss, wird dem AG bzw. dem/der Teilnehmer*in die bereits entrichtete Gebühr zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von MHD.
9. Ausschluss von Teilnehmern
Teilnehmer*innen, die den Veranstaltungsablauf stören, zur Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund eigenen Verschuldens nicht geeignet sind oder die Veranstaltung zur Anwerbung von Personen missbrauchen bzw. Fremdprodukte bewerben oder verkaufen, können von dem/der Veranstaltungsleiter*in, dem/der Referenten*in oder der Geschäftsleitung nach vorheriger mündlicher Abmahnung von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für Veranstaltungsteilnehmer*innen, die gegen § 9 (Urheberrechte) verstoßen. Die Veranstaltungsgebühr ist in diesem Fall zu 100 % zu entrichten.
MHD weist im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie die Verletzung von Urheberrechten und die unbefugte Verwertung von Vorlagen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
10. Urheberrechte
10.1. Die dem/der Teilnehmer*in ausgehändigten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der ausgehändigten Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MHD gestattet.
10.2. AG und Teilnehmer*in dürfen das von MHD erstellte und/oder zur Verfügung gestellte Unterrichtsmaterial sowie Videos, Audios, Online-Zugänge oder irgendein anderes Werk lediglich zum eigenen Gebrauch verwenden.
10.3. Die ganz oder teilweise erfolgende Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mittels Druck, Fotokopie, elektronischen Speichermedien, Mikrofilm, Bild, die Speicherung in einem Dritten zugänglichen Benutzungssystem, auf elektronische, mechanische oder andere Weise sowie die Überlassung an Dritte, der Verkauf oder die auf irgendeine andere Weise ganz oder teilweise erfolgende Verfügbarmachung irgendwelchen Unterrichtsmaterials oder Werkes ist ohne die vorherige ausdrückliche in Schriftform erfolgte Zustimmung von MHD nicht gestattet.
11. Haftung
11.1. Muss eine Veranstaltung aus Gründen, welche MHD zu vertreten hat (z. B. wegen Erkrankung des/der Referenten*in oder aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl), ausfallen, werden die Teilnehmer*innen unverzüglich informiert. Es werden lediglich bereits entrichtete Teilnahme-/Seminargebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.2. Für Sach- und Vermögensschäden, welche MHD zu vertreten hat, haftet derjenige/diejenige Ko-operationspartner*in von MHD eigenverantwortlich, in dessen/deren Verantwortungsbereich der Schaden entstanden ist - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur insoweit, als das dem/der Kooperationspartner*in Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Jede/r Teilnehmer*in ist grundsätzlich für sein Erscheinen am Veranstaltungstag bzw. Seminartag, selbst für sich und seine Wertgegenstände verantwortlich und haftet im Falle einer Sachbeschädigung.
11.3. MHD haftet nicht für entgangenen Gewinn und nicht für indirekte Schäden beim AG, Teilnehmer*in oder Dritten.
11.4. Für Produkte und Dienstleistungen Dritter übernimmt MHD bzw. ihre Kooperationspartner*innen keine Haftung und keine Garantie auf deren Funktion oder Tätigkeit. MHD bzw. ihre Kooperationspartner*innen haftet nicht für personenbezogene Konsequenzen.
11.5. Die Teilnahme an den angebotenen Seminaren geschieht auf eigene Verantwortung.
12. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der jeweiligen Vertragspartners*in, wenn der AG Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Salvatorische Klausel
Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Änderungen und Abweichungen der AGB werden immer schriftlich dokumentiert. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung der Bundesrepublik Deutschland.
II. Gutachten/Expertisen
1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz1 BGB und Privatpersonen mit der Kooperationsgemeinschaft „MHD – die Schadenpräventer!“ oder einem Mitglied oder mehreren der Kooperationspartner*innen namentlich Helen Mary McIntyre, Horst Hoffmann und Goy Duden als Auftragnehmer, nachfolgend "MHD" genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ genannt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Erstellung von Gutachten, Ver- und Entladungsbegleitungen, Beratungen und vergleichbare Tätigkeiten von Sachverständigen und Technischen Experten sowohl im Schadensfall als auch in der Präventionsarbeit.
Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies von der MHD ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die MHD in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des AG die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt. Ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen muss dabei nicht erklärt werden.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Auftrag zur Erstellung von Gutachten oder Expertisen kann formlos erfolgen. Der Vertrag zwischen MHD und AG kommt durch die schriftliche Bestätigung der MHD zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die MHD. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung der MHD.
3. Pflichten der MHD-die Schadenpräventer!
3.1. Die MHD erbringt die von ihr geschuldete Leistung entsprechend den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Die MHD kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Die MHD unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des AG.
3.2. Die MHD erbringt ihre gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann die MHD im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter*innen zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter*innen entscheidet die MHD allein und eigenverantwortlich.
3.3. Eine Beauftragung weiterer Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollten, erfolgt ausschließlich durch den AG und auf dessen Kosten.
3.4. Die MHD ist berechtigt, auf Kosten des AG die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Unvorhergesehene oder besonders kostenintensive Untersuchungen stimmt die MHD mit dem AG vor der Durchführung ab.
3.5. Der AG ermächtigt die MHD zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihr hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich.
3.6. Die MHD erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem AG vereinbarten Frist. Sofern nicht anders vereinbart erhält der AG das Gutachten einschl. Lichtbildsatz bzw. Digitalbildausdruck in zweifacher Ausfertigung bestehend aus Original und Duplikat. Weitere vom AG angeforderte Exemplare werden gesondert berechnet.
Eine weitere Kopie und die Bilddateien verbleiben bei der MHD. Das Gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden.
Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaiger erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4). Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder von der MHD angefordert beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses bei der MHD zu laufen.
3.7. Die MHD wird den AG rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der AG kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 1 Monat als vereinbart.
3.8. Hat die MHD die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird der MHD die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird sie von ihren Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für diesen Fall ausgeschlossen.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der AG stellt der MHD rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der AG setzt die MHD ferner von allen Vorgängen und Umständen (z. B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
4.2. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet überlassener oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten der MHD.
4.3. Bei Schadensgutachten hat der AG insbesondere das Schadensausmaß und den Schadensumfang wahrheitsgemäß und möglichst umfassend zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen.
5. Vergütung
5.1. Die MHD hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt die Rechnungsstellung nach EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. nach Art. 226 MwStSystRL. Die Berechnung erfolgt in dem Fall ohne Mehrwertsteuer. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.
5.2. Das Honorar wird mit Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug sofort fällig. Die Zahlung erfolgt unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung genannte Geschäftskonto der MHD.
5.3. Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des angefallenen Honorars abgerechnet.
5.4. Wird die MHD in Folge einer Beauftragung als Zeugin vor Gericht tätig, erhält die MHD vom AG den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
5.5. Die MHD ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten ihrer Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom AG zu verlangen.
5.6. Im Fall des Zahlungsverzugs ist die MHD berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu erheben.
5.7. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der MHD ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8. Der AG kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6. Verschwiegenheit
6.1. Die MHD wird über sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die Genehmigung des AG an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter der MHD und sonstige Dritte, derer sich die MHD zur Erfüllung der ihr obliegenden Vertragspflichten bedient.
6.2 Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn die MHD aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der AG die MHD von der Schweigepflicht entbindet.
7. Leistungsschutz
7.1. Die MHD behält an den von ihr erbrachten Leistungen sämtliche Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht.
7.2. Der AG darf das von der MHD erstellte Gutachten einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MHD gestattet.
7.3. Die Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MHD zulässig.
8. Kündigung
8.1. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
8.2. AG und MHD können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den AG liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn die MHD gegen ihre Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung verstößt. Für die MHD liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der AG die notwendige Mitwirkung verweigert, der AG versucht, unzulässig auf die MHD in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen und wenn die MHD nach Auftragsannahme feststellt, dass ihr die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der AG in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
8.3. Wird der Vertrag vom AG außerordentlich aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die MHD zu vertreten hat, so steht der MHD eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als die erbrachte Leistung für den AG objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält die MHD den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die von der MHD noch nicht erbrachten Leistungen.
9. Gewährleistung
9.1. Im Gewährleistungsfall kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
9.2. Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
9.3. Etwaige Mängel müssen der MHD unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10. Haftung
10.1. Die MHD ist als Kooperationsgemeinschaft keine Schuldnerin und kann nicht für Schadensersatzansprüche in Haftung genommen werden. Es ist derjenige/diejenige Kooperationspartner*in eigenverantwortlich haftbar, in deren/dessen Verantwortungsbereich der Haftungsfall fällt.
10.2. Der/die Kooperationspartner*in haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.3. Für Fahrlässigkeit haftet der/die Kooperationspartner*in nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des/der Kooperationspartner*in wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des/der Kooperationspartner*in für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
10.4. Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
10.5. Wird innerhalb drei Monaten nach Erhalt des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt, ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Kooperationspartner*in.
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der jeweiligen Vertragspartner*in, wenn der AG Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Änderungen und Abweichungen der AGB werden immer schriftlich dokumentiert. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung der Bundesrepublik Deutschland.